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Rechtsdenkmäler in Kärnten
Wie war das früher überhaupt mit Recht und Gesetz, und ganz im speziellen in Kärnten? Der eine oder andere denkt vielleicht darüber nach, gibt es aber nach kurzer Zeit wieder auf, weil es kaum Zeugnisse oder Quellen gibt. Nicht so der ehemalige Mitarbeiter der Kelag-Regionalleitung von Villach, Maximilian Messner. Im "Jahrbuch der Kelag", Ausgabe 1997, hat er in eine interessante Arbeit veröffentlicht, die Einblicke in die Epochen gewährt, in denen es "in Kärnten - wie auch sonst überall - noch keine einheitliche Rechtslage" gab. Anmerkung: Schreibweise nach dem Original. Eigene Beifügungen sind in Klammern und kursiv gesetzt. |
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(Seite 100) "Oh Richter, richte recht ..." Rechtsdenkmäler in Kärnten Kärntens versunkenes Antlitz tritt uns in den verschiedensten Bildern entgegen, manchesmal wie ein heller Strahl aus längst versunkenen Zeiten, manchesmal düster und unheimlich wie aus dem Reich der Schatten. Blicke in längst vergangene Zeiten Rechtsdenkmäler sind Zeitzeugen aus der Geschichte des Rechtes. Die internationale Charta von Venedig sagt allgemein und legt fest: "Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört". Die ältesten in Kärnten erhaltenen Rechtsdenkmäler - Herzogstuhl und Fürstenstein - stammen aus dem Frühmittelalter, der Zeit zwischen der beginnenden Völkerwanderung (5. Jh. n. Chr.) bis 1000 n. Chr.. Aus dem Hochmittelalter, der Zeit zwischen 1000 und 1300, stammt der Gerichtsbrunnen ob Ranitz bei Gurk. Auch die Falltürme weisen in das Hochmittelalter zurück. Sie wurden aber auch noch im Spätmittelalter gebaut, der Zeit von 1300 bis 1500. Die meisten Kärntner Rechtsdenkmäler stammen aus der Neuzeit, der Zeit nach 1500. Der Rechtshistoriker sagt auch, Rechtsdenkmäler sind Orientierungspunkte oder Fixpunkte der Rechtsgeschichte. Oft fehlen schriftliche Quellen und dann helfen die steinernen Zeugen oder Bilder über Lücken hinweg. Aber nicht nur Steine und Bilder, auch Bäume wie die altehrwürdigen Linden sind Rechtsdenkmäler. Recht und Gesetz in Kärnten Jahrhundertelang gab es in Kärnten - wie auch überall sonst - keine einheitliche Rechtslage. Dazu ein Beispiel: Ledige Kinder waren der eindeutige Beweis für das vollbrachte "Verbrechen der Unzucht". Aber diese "Verbrecherinnen" wurden in den verschiedenen Gebieten Kärntens oft sehr unterschiedlich bestraft. So berichtet ein Protokoll vom Jahre 1711 aus St. Paul im Lavanttal von einer Frau, die schon das dritte ledige Kind zur Welt gebracht hat. Die Frau mußte eine Viertelstunde mit einer Strohkrone auf dem Pranger sitzen und wurde hernach vom Gerichtsdiener aus dem Markt geführt. Eine relativ milde Strafe also. Aus dem Landgericht Gmünd ist überliefert, daß wegen der gleichen "Verbrechen" die Delinquentin eine Stunde lang am Pranger angekettet stehen mußte. Vorher aber hatte der Gerichtsdiener die Delinquentin |
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(Seite 103)
Marktgerichte wurde der Bannrichter vom Landeshauptmann dorthin entsandt. Kaiser Maximilian I. erlaubte den Gerichten 1518, daß alle Malefizhändel nicht mehr an eine förmliche Klage seitens des Geschädigten und die althergebrachte Beweisführung durch Rede und Gegenrede gebunden seien. Nun konnten sie ohne Klage landschädliche Leute ergreifen und die Strafe aufgrund des Bekenntnisses des Verdächtigen bei der Untersuchung - mit oder ohne Tortur - in geheimer Sitzung verlangen und diese auch vollziehen. Peinliche Halsgerichtsordnung Strafprozesse waren nicht einheitlich geregelt, vor allem weil die Bestimmungen über das Verfahren in Kriminalprozessen sehr mangelhaft waren. Grundlage für die Prozesse bildete die peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Carolina) Kaiser Karls V. aus dem Jahre 1532. Auch die 1577 erlassene Landesgerichts- oder Polizeiordnung für Kärnten von Erzherzog Karl von Innerösterreich hielt sich diesbezüglich sehr knapp. So entstand ein Gewohnheitsrecht für Kriminalsachen auf Grundlage der Halsgerichtsordnung. Allerdings schärfte die Polizeiordnung von 1577 den Obrigkeiten ein, keine Zauberei, Wahrsagerei und dergleichen in Kärnten zu dulden, sondern sie auszurotten und gegen verdächtige Personen und auch solche, die sie besuchen, mit Strafe zu verfahren. Malefizrecht Das Malefizrecht wurde in Städten auf dem Wochenmarkt öffentlich ausgerufen, am Land an einem Feiertag nach dem Gottesdienst verkündet. Das Malefizrecht fand in einem mit Schranken umgebenen Raum auf einem öffentlichen Platz statt und wurde vom Landrichter eröffnet. Dieser ergriff den Stab und überreichte ihn dem Bannrichter. Nur dieser hatte vom Landeshauptmann das Recht, über Menschenblut zu richten. Der Bannrichter nahm den Stab in seine Rechte und ein bloßes Schwert in seine Linke und fragte, ob das Malefizrecht zur peinlichen Frage nicht unter elf Urteilern besetzt sei. Dann ließ er fragen, wer in Malefizrechten zu fragen habe. Sodann ergriff der Ankläger das Wort, ließ den Täter vorführen und durch den Gerichtsschreiber dessen Bekenntnis vorlesen. Der Bannrichter fragte den Täter bei jedem Punkt, ob er geständig sei. Leugnete der Täter, so wurde er durch die sieben anwesenden Zeugen überführt. Leugnete der Täter weiter, wurde er neuerlich zur Tortur geführt. Die Urteiler konnten sich noch einmal beraten. Schließlich vollzog der Züchtiger die Strafe. Der Richttag wurde dem Malefikanten drei Tage vorher mitgeteilt. In dieser Zeit konnte er seine Sünden bereuen und die Sakramente empfangen. Maria Theresianische Rechtsreform Bereits unter Kaiser Karl Vl. wurde mit der Reform des Rechtswesens begonnen. Auch Maria Theresia trat dafür ein, die Rechtsverschiedenheiten in ihren Ländern zu beseitigen. Recht und Rechtsverfahren sollten gleich werden. Durch die Trennung der obersten Justizstelle von der Verwaltung wurde 1749 die Rechtsreform in den österreichischen und böhmischen Ländern eingeleitet. Eine Kommission nahm 1753 die Reformtätigkeit auf und begann den Codex Theresianus (Zivilgesetzbuch) (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB) umzuarbeiten. (Seite 104) Am 1. Jänner 1770 wurde die neue Strafgerichtsordnung, Constitutio Criminalis Theresiana, eingeführt. Die Halsgerichtsordnung sah zwar noch strenge Strafen vor, aber erstmals wurden kriminelle Taten von politischem Unrecht getrennt. Auf Antrag des aufgeklärten Staatsrates Joseph von Sonnenfels wurden 1776 die Tortur (Folter) abgeschafft und die Todesstrafe eingeschränkt. cand. jur. Maximilian Messner Aus dem Jahrbuch der Kelag 1997, Maximilian MESSNER "Oh Richter, richte recht ..." - Rechtsdenkmäler in Kärnten; |