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§ 2
Rückblick auf die Vergangenheit Das beste Mittel, um den neuen Zustand richtig zu beurtheilen, ist offenbar zu untersuchen, wie der frühere sich gebildet habe, ob derselbe nothwendig gewesen oder nicht. Eine kurze geschichtliche Betrachtung wird uns zur Genüge zeigen, daß der (Seite 16)
frührere Zustand nur einen unglücklichen, unmotivierten Bruch mit der Vergangenheit enthielt; die Vergleichung des heutigen Rechtszustandesin anderen Ländern wird uns sodann beweisen, daß der neue Zustand eigentlich der gewöhnliche ist und nichts Außerordentliches. So gehen wir ohne Vorutheil an die Betrachtung des Gesetzes selbst.
edeln, die Sitten zu reinigen, zu heiligen, und die Rohheiten hinwegzutilgen. Sie schmiegte sich dabei stets, soweit dies anging, an die nationalen Sitten, lies Milde eintreten, wo die Strenge Schaden verursacht hätte, und änderte ihre Gesetze, soweit kein Fundamentalsatz entgegenstand, sobald die Erfahrung zeigte, daß solche den wirklichen Verhältnissen nicht mehr entsprachen.*)
*) Mein Handbuch des kath. Eherechts, Gießen 1855, hat sich die überall versuchte Aufgabe gestellt, diesen kulturlichen Entwicklungsprozeß nachzuweisen. Es zeigt sich das besonders in einem der wichtigsten Ehehindernisse, dem der Verwandtschaft im § 23 ... **) Wie man Behauptungen: "daß erst seit dem Ende des 12. Jahrh. die Kirche eine solche Gesetzgebung ausschließend ausgeübt habe," aufstellen könne, ist für den Kenner der Geschichte unbegreiflich. (Seite 18)
protestantischen Ländern nicht durch die Augsburgischen Religionsfrieden von 1555 und den Westphälischen Frieden von 1648 suspendiert war, sondern den Besitz in dem Normaljahre 1624 für sich hatte, blieb es dabei im Ganzen bis zum Ende des vorigen Jahrhunderts, ja bis zur Auflösung des deutschen Reiches und bis zum heutigen Tag, wie sich weiter unten zeigen wird. Gemeines Recht in Deutschland, anerkannt durch die Reichsgesetze, die constante Gerichtspraxis und eine allgemeine Gewohnheit war es, daß die eigentlichen Ehesachen der Katholiken nur vor den geistlichen Richter gehörten. Deshalb erkannten die Reichsgerichte in keinem derartigen Rechtsstreite, sondern verwiesen diese Fragen vor das kompetente bischöfliche Gericht.*) In vermögensrechtlichen Fragen hingegen war allmälig die Competenz des Staates unbedingt und überall anerkannt, ohne daß jedoch die der geistlichen Gerichte verdrängt worden wäre. Vielmehr war meist das Verhältniß so geordnet, daß der weltliche Richter in Betreff der Fragen über den Bestand der Ehe, deren Eingehung, Auflösung u. s. f. das Urtheil des geistlichen einholen mußte, dann über die bürgerliche Seite erkannte, während der geistliche Richter, wenn der Steit über Nichtigkeit, Trennung u. s. f. obwaltete, zugleich über die Alimente, Auseinandersetzung u. s. f. als über die Nebensache urtheilen konnte.
*) Siehe mein Eherecht S. 442. ... (Seite 19)
die naturrechtliche Theorie, welche in der Ehe bald einen reinen Vertrag bald wenigstens einen solchen als neben dem Sakramente stehend annahm, und endlich getrieben durch die von Frankreich aus auf Deutschland verpflanzte Auflehnung gegen den apostolischen Stuhl, - auch in einzelnen katholischen Ländern weiter und hob in mehren Materien die Sätze des Kirchenrechtes auf, bis man bei einer Negirung der kirchlichen Gesetzgebung anlangte. In katholischen Staaten fand dies freilich nur in Oesterreich und Frankreich statt, dort durch die Gesetzgebung Kaiser Josephs II., hier durch die Revolution. In Frankreich ging man von dem anscheinend so natürlichen und einfachen Satze aus: alle Verhältnisse und Beziehungen, welche im Staate auftreten und eine äußere Seite haben, fallen in das Bereich der staatlichen Legislation; die religiöse und moralische Seite, soweit letztere nicht direkt nach Außen auftritt, berührt den religiös völlig indifferenten Staat nicht. Hierauf beruhen die Bestimmungen des Code Napoleon Livre I. Tit. II. ch. III, Tit. V. u. VI. Der Staat ignorirte die Kirche, forderte keinen Abschluß vor ihr, führte die Civilehe, d. h. die Abschließung der Ehe vor dem Bürgermeister oder einem Stellvertreter als dem Civilstandsbeamten ein, erkannte nur seine Hindernisse an u. s. f. Gleichwohl zeigte sich auch hier sofort die im Eingange dargestellte Unmöglichkeit schroffer Trennung, indem bei Strafe der Abschluß der kirchlichen Ehe, bevor der Akt aufgenommen sey von dem Civilstandsbeamten, verboten wurde. Dadurch wurde offenbar die Kirche verletzt, zudem lag eine große Inkonsequenz vor, indem man auf der einen Seite ignorirte, auf der anderen aber sich eingestehen mußte, das Volk werde die Ehe vor dem Pfarrer als die eigentliche halten, und deshalb jenes Verbot erließ. Die traurigen Fälle, welche durch diesen Widerstreit, namentlich durch die Auflösbarkeit der Ehe hervorgerufen wurden, haben in Frankreich bereits im Jahre 1816 ein Gesetz Ludwig's XVIII. über die Unauflöslichkeit der Ehen herbeigeführt, während man in Deutschland dort, wo französisches Recht gilt, das ältere beibehalten hat! Trotz der dreiundfünfzigjährigen Geltung des französischen Gesetzes ist die Meinung des Volkes auch nicht im Geringsten dahin geführt worden, die Handlung vor dem Civilstandsbeamten für etwas Anderes als den Abschluß eines Ver=
trages zu halten. Nur in jenen traurigen Fällen, wo die Kirche eine Ehe nicht zulassen kann, machen einzelne Individuen von der reinen Civilehe Gebrauch. So besteht demnach in Frankreich absolute Trennung zwischen Staat und Kirche; die letztere ist rein auf das Gewissensforum angewiesen und hält in diesem nur ihr Recht aufrecht. In den deutschen Ländern des französischen Rechtes hat zum Theile ein fester religiöser Kern im Volke die Entheiligung der Ehe ferngehalten, welche in Frankreich bis zu einem schaudererregenden Grade eingetreten ist. Zudem ist notorisch, daß die Civilstandsregister in jeder Beziehung schlechter geführt werden, als die von den Pfarren geführten Kirchenbücher, woraus aber häufig wegen der peinlichen Formen des Civilrechtes unersetzliche Nachtheile für die Parteien hervorgehen.
Eigentliche Civilgesetze in Ehesachen (in Österreich) datiren erst seit Kaiser Ferdinand I. Derselbe verbot die Verlöbnisse und Ehen von Minderjährigen ohne Consens der Eltern, Vormünder u. s. f. 1), auf die Uebertretung bestimmte Strafen und Vermögensnachtheile setzend. Aehnliche Dekrete erfolgten später. Maria Theresia ging weiter und erklärte dergleichen Verlöbnisse und Ehekontrakte für null und nichtig.2) Hierzu kamen die Verbote der Ehen von Invaliden,3) überhaupt von Soldaten 4), und bestimmter niederer Staatsdiener. 5) Die Nichtigkeit der verbotswidrigen Ehen war jedoch nicht ausgesprochen. Sodann verwies man alle Civilincidentpunkte, welche sich in Scheidungs= oder sonstigen Sachen ergaben, vor die Gerichte des Staates.6) Kaiser Joseph II. verbot die Einholung der Dispensen in Rom, 7) verlangte, daß die Ordinarien sich auch für die näheren Grade päpstliche Fakultäten sollten geben lassen 8), und schrieb die Einholung des placetum regium für die päpstlichen Fakultäten vor.9) Nachdem so mehr und mehr das kirch= 1) Dekr. vom 24. August 1550 für das Erzherzogthum unter der Enns; von K. Leopold durch Dekr. v. 7. Sep. 1703 erneuert und auf das Land ob der Enns ausgedehnt. Gleichen Inhalt hat das Mandat von K. Mathias v. 20. Febr. 1614. 2) Ges. v. 12. April 1753. Die Nichtigkeit der Sponsalien von Minorennen ohne Consens und deren Nichtgebundensein durch solche spricht weiter aus das Dekr. v. 4. Mai 1770. Die Einwilligung konnte, wenn deren Versagung unbegründet war, vom Gericht ergänzt werden. 3) Verordnung v. 10. April 1751. 4) V. O. vom 7. April 1753; für Ehen der Offiziere ohne Consens der Vorgesetzten vom 8. Mai 1756. Vergl. V. O. v. 7. April 1771. 5) V. O. vom 7. Dezember 1754. 6) V. O. vom 20. Oktober 1758. Dem Ausspruche eines geistlichen Gerichtes wurde die Exekution versagt. 7) V. O. v. 27. Sept. 1777; 28. Jänner 1778 u. a. Vergl. V. O. v. 25. Okt. 1781. 8) V. O. v. 11. Mai 1782; Zugleich ist vorgeschrieben, daß eine Prüfung der Landesbehörden stattfinden solle, ehe die Ordinarien angegangen würden. Vergl. V. O. v. 10. Juli 1783. 9) V. O. v. 26. August 1782; Die weiteren Verordnungen in Dispensationssachen von 13. April 1783, 10. Juli 1783, 7. Juli 1783, 7. Aug. 1783 u. A. übergehe ich. (Seite 22)
liche Recht durchbrochen war, erschien das Ehepatent *) vom 16. Jänner 1783. Dieses hob das kanonische Recht für die Ehe als einen bürgerlichen Kontrakt auf, erklärte das Ehehinderniß der Blutsverwandtschaft und Schwägerschaft über zweiten Grad hinaus, ..., bestritt die kirchliche Gesetzgebung in Ehesachen und wies den Staatsgerichten alle Jurisdiktion in denselben zu. ... *) Dasselbe hatte Geltung für die böhmischen und österreichisch-deutschen Erbländer, Galizien und Lodomerien. (Seite 23)
... Im Ganzen blieb das Prinzip, worauf das Ehepatent beruhete, nicht nur in dem Josephinischen Gesetzbuche vom 1. Nov. 1786 und dem s. g. westgalizischen bürgerlichen Gesetzbuche von 1797, sondern auch in dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1. Juni 1811 das bestimmende, wenngleich einzelne Modifikationen eintraten.
... wurden auf Allerhöchst Dessen Befehl die Verhandlungen wegen eines Konkordates begonnen. Das Resultat derselben, soweit es unseren Zweck betrifft, liegt vor in der bereits im Jahre 1855 in lateinischer und deutscher Sprache in der Hofstaatsdruckerei gedruckten "Instructio pro judiciis ecclesiasticis imperii austriaci quoad caussas matrimoniales", welche von Sr. Eminenz dem Fürsterzbischofe von Wien Cardinal Rauscher entworfen, und durch den früheren Pro - Nuntius Cardinal Viale-Prelà allen Erzbischöfen und Bischöfen des Reiches empfohlen ist, - und in dem "Gesetz über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Österreich vom 8. Oktober 1856, kund gemacht durch das Kaiserliche Patent vom 8. Oktober 1856" (Reichsgesetzblatt Z. XLVI. Num. 185, S. 605. ff.) ...
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