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Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB
Im Mittelalter verbreiteten sich in weiten Teilen Europas, das römische (besonders das Justianische) und das kanonische Recht. Dadurch wurden die althergebrachten einheimischen Rechte (Hof- und Dienstrechte, Stadt- und Landrechte, aber auch das Kaiserrecht und die Reichsgesetze, usw.) in den Hintergrund gedrängt, und damit auch deren weitere Entwicklung zumindest stark behindert.
Im 17. und 18. Jahrhundert lösten sich in den österreichischen Erblanden allmählich die alten Feudalverhältnisse auf. Es begann die Herausbildung des Kapitalismus. Erste Manufakturen entstanden. Der Außenhandel belebte sich. Verkehrswege entstanden. Im krassen Widerspruch dazu waltete in den österreichischen Provinzen - wie auch in den anderen europäischen Regionen - eine für die wirtschafliche Entwicklung hinderliche Rechtszersplitterung in Verbindung mit einer feudalen Rechtsungleichheit. Erst nach dem Tod von Maria Theresia wurde der erste Teil der bereits 1753 in Auftrag gegebenen Justiz-Gesetzsammlung, unter dem Namen "Josephinisches Gesetzbuch", allgemein gültiges Gesetz. Am 1. Jänner 1787 in den deutschen Erbländern, und am 1. Mai desselben Jahres auch in Galizien.
Nicht zuletzt unter dem Eindruck der Französichen Revolution, getragen vom aufstrebenden Bürgertum (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte: "Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit!" (26.8.1789)), entstanden am Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert in Europa fast gleichzeitig drei bedeutende Gesetzeswerke:
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(Seite III-VII)
Allgemeines
bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten Deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie. I. Theil Wien Aus der k. k. Hof= und Staatsdruckerey. 1811. Wir Franz der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, König zu Un= garn und Böhmen; Erzherzog zu Oesterreich, ec.ec.
Aus der Betrachtung, daß die bürgerlichen Gesetze, um den Bürgern volle Beruhigung über den gesicherten Genuß ihrer Privat=Rechte zu verschaffen, nicht nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Gerechtigkeit, sondern auch nach den besonderen Verhätnissen der Einwohner bestimmt, in einer ihnen verständlichen Sprache bekannt gemacht, und durch eine ordentliche Sammlung in stätem Andenken erhalten werden sollen, haben Wir seit dem Antritte Unserer Regierung unausgesetzt Sorge getragen, daß die schon von Unseren Vorfahren beschlossene und unternommene Abfassung eines vollständigen einheimischen bürgerlichen Gesetzbuches ihrer Vollendung zugeführt werde. Quelle: |
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Aus der Einleitung. Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt. § 1-14. |
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(Seite 1)
§ 1
Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privat=Rechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht in demselben aus.
§ 2
Sobald ein Gesetz gehörig kund gemacht worden ist, kann sich niemand damit entschuldigen, daß ihm dasselbe nicht bekannt geworden sey.
Quelle: |
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(Seite 4-5)
§ 13
Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreyungen sind, in so fern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurtheilen.
§ 14
Die in dem bürgerlichen Gesetzbuche enthaltenen Vorschriften haben das Personenrecht, das Sachenrecht und die denselben gemeinschaftlich zukommenden Bestimmungen zum Gegenstande.
Quelle: |
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